Pressemitteilung: Aktuelle Neuigkeiten zum Bewirtungsbeleg
Mit Wirkung zum 1.1.2023 ist eine bedeutsame Stufe der letzten aktualisierten Verwaltungsanweisung zu Bewirtungsbelegen in Kraft getreten.
(Quelle: BMF-Schreiben vom 30.6.2021 IV C 6 – S 2145/19/10003:003 BStBl. 2021, 2. 908).
TSE (Technische Sicherheitseinrichtung)
Nach Auffassung der Finanzverwaltung müssen bei Bewirtungsbelegen für steuerliche Zwecke (steuerliche Absetzbarkeit) zwingend die Voraussetzungen der Kassensicherungsverordnung erfüllt werden. Da nunmehr alle Übergangsregelungen beim Einsatz von elektronischen Registrierkassen ausgelaufen sind, sind die sogenannten TSE (technische Sicherungseinrichtungen) beim Einsatz von elektronischen Registrierkassen absolute Pflicht. Daraus schlussfolgernd besteht die Finanzverwaltung nunmehr darauf, dass auf allen Bewirtungsbelegen die Nutzung der TSE dokumentiert wird. Andernfalls wird der Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug versagt.
Verspätungen beim Einsatz von TSE und deren Folgen
In der Praxis gibt es aber weiterhin viele Gastronomiebetriebe, in deren elektronischen Kassensystemen noch keine TSE integriert ist, da die Softwareindustrie weiterhin diesbezüglich Probleme hat. Steuerpflichtige die Bewirtungsaufwendungen geltend machen wollen, ist daher zu raten auf die Nutzung der TSE und deren Dokumentation auf dem Beleg zu achten
Finanzgericht erkennt auch handschriftliche Belege an
Mit Beschluss vom 8.11.2021 hat jedoch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden (16 K 11381/18 EFG 2022, S. 575), dass auch ein handschriftlicher Beleg ausreichend sei, da es an einer entsprechenden Regelung im Gesetz mangele. Auch umsatzsteuerlich seien handschriftliche Rechnungen ausdrücklich erlaubt. Auch der Bundesfinanzhof hat nie in seinen Entscheidungen die Notwendigkeit einer maschinellen Rechnung erwähnt. Der Anforderung an eine maschinelle Rechnung der Gaststätte für die Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen würde daher jede Rechtsgrundlage fehlen. Revision wurde gegen das Urteil nicht zugelassen. Die Finanzverwaltung hat jedoch dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Aktenzeichen: VI B 3/22)
Steuerpflichtigen ist daher zu raten, zwar weiterhin am maschinellen Beleg festzuhalten, jedoch die Entscheidungen des BFH zu beobachten, ob sich hier zukünftig eine Vereinfachung ergibt, die nur zu begrüßen wäre.
Für weitergehende Fragen wenden Sie sich an die „Experten die sich lohnen“.
Autor: Ronald K. Haffner, Steuerberater
Stand 07.06.2023