Pressemitteilung: Arbeitszimmer
Neuigkeiten zum Arbeitszimmer ab 1. Januar 2023 für Lehrer und Lehrerinnen!
Mit dem aktuellen Jahressteuergesetz wurde, von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt, eine weitreichende Änderung zum häuslichen Arbeitszimmer aus steuerlicher Sicht in Kraft gesetzt. Ein Arbeitszimmer kann nur noch derjenige geltend machen, dessen Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet (z.B. Schriftsteller, Softwareentwickler im Homeoffice). Die zweite Variante für ein Arbeitszimmer, dass „kein anderer Arbeitsplatz“ existiert, ist entfallen. Im Gegenzug wurde allerdings die sogenannte Homeoffice-Pauschale entfristet und massiv ausgeweitet. Die Regeln im Einzelnen:
Lehrer bekommen kein Arbeitszimmer aber Homeoffice-Pauschale
Im Ergebnis der gesetzlichen Änderungen (§ 4 Absatz 5 Nr. 6b und 6c EStG) können insbesondere Lehrer ab 2023 kein Arbeitszimmer mehr geltend machen, da der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bei Lehrern in der Schule und nicht zu Hause liegt. Stattdessen können Lehrer ab 2023 die erhöhte Tagespauschale von 6 Euro/Tag geltend machen. Das ergibt bei gesetzlich maximal 210 Tagen insgesamt 1.260 Euro, was 10 Euro über dem bisherigen Maximalbetrag (1.250 Euro) liegt. Insoweit liegt keine Verschlechterung vor.
Nachweis und Kosten
Nachweise über Kosten sind dabei nicht erforderlich. Es muss auch kein „echtes Arbeitszimmer“ vorhanden sein. Es tut auch eine „Arbeitsecke“, ein Schreibtisch im Schlafzimmer oder auch der Küchentisch. Hiervon können insbesondere Arbeitnehmer profitieren, die bisher wohnungsbezogene Kosten mangels eines tatsächlichen Arbeitszimmers nicht geltend machen konnten. Allerdings muss natürlich eine berufliche Tätigkeit in der Wohnung tatsächlich vorliegen. Das betrifft hier vor allem die Unterrichtsvor- und Nachbereitung. Zeiten für Krankheiten, Urlaub, mehrtätige Klassenfahrten, auswärtige Fortbildung oder Dienstreisen müssen dabei selbstverständlich abgezogen werden.
Genaue Aufzeichnungen aber erforderlich, ggf. mit Bestätigung
Es ist daher unplausibel, wenn die gesamten 210 Tage in der Steuererklärung angesetzt werden. Stattdessen sollte eine genaue Aufzeichnung über die tatsächlichen Tage im Homeoffice geführt werden. Hilfreich könnte weiterhin sein, sich diese Aufzeichnung vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen zu lassen.
Auch Fahrtkosten beachten
Da Lehrer in der Schule keinen eigenen Arbeitsplatz haben (das Lehrerzimmer zählt hier nicht) kann für den Fahrtweg zwischen der Schule und der Wohnung zusätzlich die Pendlerpauschale geltend gemacht werden (§ 4 Absatz 4 Nr. 6c Satz 2 EStG). Auch hier ist aber penibel zu prüfen und aufzuzeichnen, an welchen Tagen tatsächlich Unterricht oder ggf. „Projekttage“ o.ä. stattfanden.
Fazit
Die Abzugsmöglichkeiten haben sich insgesamt betrachtet erhöht. Umso genauer wird aber der Fiskus zukünftig hinschauen und nachrechnen, ob die erklärten Zahlen plausibel sind. Der Nachweisaufwand für Lehrerinnen und Lehrer dürfte also steigen.
Autor: Ronald Haffner, Steuerberater
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Stand: 04.04.2023