Pressemitteilung: Besteuerung von Kryptowährungen
Mit dem Urteil vom 14.02.2023, IX R 2/22, hat der BFH die bisherigen Zweifel an der Besteuerung von Kryptowährungen weitestgehend beseitigt. Es besteht nun Einvernehmen zwischen Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit, dass die Veräußerungsgewinne von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowährungen als private Veräußerungsgeschäfte der Einkommensteuer unterliegen (§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) und somit in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Die Gewinne unterliegen damit nicht der Abgeltungssteuer, sondern sind dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen. Für die privaten Veräußerungsgewinne steht dem Steuerpflichtigen eine Freigrenze in Höhe von insgesamt 600,- Euro im Veranlagungszeitraum zu. Eine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft erfolgt jedoch nur, wenn die Haltedauer weniger als ein Jahr beträgt.
Dem Vernehmen nach haben die Finanzbehörden bereits begonnen, Auskunftsersuchen an Handelsbörsen zu stellen. Neben der Erfassung in der laufenden Steuererklärung, ist dem Steuerpflichtigen zu raten, die vergangenen Jahre noch einmal auf Vollständigkeit zu überprüfen und sich bei Nacherklärungsbedarf ggf. professionelle Unterstützung zu suchen.
Für Fragen wenden Sie sich gern an Experten die sich lohnen!
Autor: Robert Wichmann, Steuerberater Fachberater Internationales Steuerrecht
Mitglied des Öffentlichkeitsausschusses