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Pressemitteilung: Betriebsausgabenpauschale ab 2023 aufgrund gestiegenen Preisniveaus

Das Finanzministerium hat mit einem Verwaltungserlass vom 6. April 2023 die sogenannte „Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen“ an die Inflationsrate angepasst.

Hauptberufliche selbständige schriftstellerische oder Journalistische Tätigkeit

Schriftsteller oder Journalisten, die diese Tätigkeit hauptberuflich ausüben, können (Wahlrecht) die steuerlichen Betriebsausgaben pauschal mit 30% der Einnahmen maximal jedoch 3.600 Euro (bisher 2.455 Euro) bemessen. Nachweise für Ausgaben sind in diesem Falle nicht erforderlich. Hautberuflich tätig ist ein Schriftsteller oder Journalist, wenn die selbständige Tätigkeit zeitlich und/oder finanziell überwiegt.

Nebenberufliche selbständige Tätigkeiten

Begünstigt sind auch nebenberufliche selbständige Tätigkeiten. Die Betriebsausgabenpauschale beträgt hier allerdings nur 25% der Betriebseinnahmen, maximal 900 Euro (bisher 614 Euro). Nachweise sind auch hier nicht nötig.

Folgende nebenberufliche selbständige Tätigkeiten sind begünstigt:

  • Wissenschaftliche Tätigkeit

  • Künstlerische Tätigkeit

  • Schriftstellerische Tätigkeit

  • Vortragstätigkeit

  • Lehr- oder Prüfungstätigkeit

Weitere Hinweise

  1. Die Pauschale für nebenberufliche Tätigkeiten kann bei mehreren Tätigkeiten nur einmal für alle Nebentätigkeiten gewährt werden.

  2. Wer höhere Betriebsausgaben hat und diese auch nachweisen kann, kann selbstverständlich diese höheren Ausgaben steuerlich geltend machen (Wahlrecht).

  3. Diese Regelung gilt für Veranlagungszeiträume ab 2023, also für Steuererklärungen für Jahre ab 2023.

Für weitergehende Fragen wenden Sie sich an die „Experten die sich lohnen“.

Ronald K. Haffner, Steuerberater

Stand: 13.07.2023