Startseite

Pressemitteilung: Ehrenamtliche Helfer im Rahmen der Corona-Impfung

Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich auf eine steuerliche Entlastung der freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impfzentren verständigt. Diese können in den Steuererklärungen 2020, 2021 und auch 2022 von der sogenannten Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren, wonach Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei sind.

Nebenberuflich tätige Helfer
Für all diejenigen, die nebenberuflich in den Impfzentren gegen Entgelt gearbeitet haben, gibt es steuerliche Erleichterungen. Nebenberuflich ist jemand tätig, der maximal 15 Wochenstunden arbeitet. Nebenberuflich tätig, sind aber auch solche Helfer, die gar keinen Hauptberuf ausüben – wie etwa Studenten oder Rentner. Die steuerlichen Erleichterungen sind auch möglich, wenn das Impfzentrum von einem privaten Dienstleister betrieben wurde.

Steuerfreie „Übungsleiterpauschale“ (2.400/3.000 Euro)
Wer direkt an der Impfung beteiligt war - also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst - kann die sogenannte „Übungsleiterpauschale“ geltend machen. Diese Regelung gilt für Einnahmen in den Jahren 2020 mit 2.400 Euro. Ab 2021 - also auch für 2022 - wurde sie auf 3.000 Euro jährlich erhöht. Bis zu dieser Höhe bleiben Einnahmen für eine freiwillige Tätigkeit steuerfrei.

Steuerfreie „Ehrenamtspauschale“ (720/840 Euro)
Wer sich dagegen in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Für das Jahr 2020 betrug diese bis zu 720 Euro, seit 2021 - also auch in 2022 - sind bis zu 840 Euro steuerfrei.

Weitere Hinweise
Die Pauschalen sind Jahresbeträge. Wenn die Helfer noch andere begünstigte Tätigkeiten nachgingen, z. B. als Übungsleiter in einem Sportverein, müssen die Einnahmen zusammengerechnet werden. Die steuerliche Freistellung kann auch nachträglich im Rahmen der Steuererklärung gewährt werden, wenn der Betreiber des Impfzentrums versehentlich oder mangels Wissen die Lohnsteuer einbehalten hat.

Für weitergehende Fragen wenden Sie sich an die „Experten die sich lohnen“.

Autor: Ronald K. Haffner, Steuerberater

Stand 02.06.2023