Pressemitteilung: Steuerliche Erleichterung für Anleger: Verlustverrechnung jetzt ohne Begrenzung möglich
Die Ende 2019 eingeführte begrenzte Verrechnungsmöglichkeit von Verlusten aus Termingeschäften hat bei vielen Anlegern zu Unmut und in der Steuerfachwelt zu Unverständnis geführt. Doch wer gegen entsprechende Steuerbescheide Einspruch eingelegt hat, kann nun aufatmen.
Bislang durften Verluste aus Termingeschäften nur bis zu einem Betrag von 20.000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien ausgeglichen werden. Die verbleiben Verluste konnten in den folgenden Veranlagungszeitraum vorgetragen werden. Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde diese Restriktion mit Wirkung für alle offenen Fälle aufgehoben und damit eine Verrechnung ohne Beschränkung auf bestimmte Kapitalerträge innerhalb der Kapitaleinkünfte ermöglicht.
Anleger sollten dennoch die von den Banken aktuell ausgestellten Steuerbescheinigungen daraufhin prüfen, ob noch eine beschränkte Verlustverrechnung unterjährig erfolgte. Sollte die Bank noch die bisherige Rechtslage angewendet und nicht verrechnete Verluste (aufgrund der Begrenzung auf max. 20.000 EUR) ausgewiesen haben, müsste die weitergehende Verrechnung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.
Autor:
Robert Wichmann
Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht
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Stand: 27.02.2025