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Pressemitteilung - Steuersatzermäßigung künftig nur mit Veranlagung

Arbeitnehmer können eine Ermäßigung ihres Steuersatzes für ihre Einkünfte künftig nur noch erreichen, wenn sie für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben. Hintergrund ist, dass mit dem Wachstumschancengesetz die sog. Fünftelregelung im Lohnsteuerverfahren zum 1. Januar 2025 abgeschafft wird. Bislang konnten Arbeitgeber den Steuervorteil direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren zum Vorteil ihrer Mitarbeiter anwenden.

Die sog. Fünftelregelung betrifft Fälle, in denen Angestellte für mehrere Jahre Arbeitslohn erhalten. Das können Bonuszahlungen oder eine Abfindungsleistung sein. Aufgrund der Zusammenballung dieser Einkünfte ergibt sich oft ein überdurchschnittlicher Steuersatz. Die Fünftelregelung soll bei außerordentlichen Einkünften einen Ausgleich hierfür schaffen.

Betroffene müssen nunmehr für die ermäßigte Besteuerung ab 2025 den Weg über die Einkommensteuerveranlagung wählen. Arbeitgeber müssen im laufenden Jahr die betreffenden Einkünfte regulär der Besteuerung unterwerfen, den später zu ermäßigende Arbeitslohn müssen sie aber in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausweisen.
Tipp des Steuerberaterverbandes: Die ab 2025 ohne Anwendung der Tarifermäßigung besteuerten Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre sind in Zeile 9 und der Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre sowie Entschädigungen sind in Zeile 10 anzugeben. Die Beträge aus beiden Zeilen sind zudem ab dem Kalenderjahr 2025 in den in Zeile 3 zu bescheinigenden Bruttoarbeitslohn einzubeziehen.

Autor: Robert Wichmann
Kontaktdaten: presse@stbverband.de
Tel.: 030/ 2759 5980
Stand: 24.11.2024