Wichtige Hinweise für alle Unternehmen mit Minijobs!
In den Jahren 2021 und 2022 steigt der Mindestlohn insgesamt viermal:
• Zum 1.1.2021 auf 9,50 Euro
• Zum 1.7.2021 auf 9,60 Euro
• Zum 1.1.2022 auf 9,82 Euro
• Zum 1.7.2022 auf 10,45 Euro
Es erfolgt also halbjährlich jeweils eine Erhöhung, die bei der Lohnabrechnung zu beachten ist. Daneben muss aber auch jeweils eine Überprüfung und ggf. Aktualisierung der arbeitsverträglichen Regelungen erfolgen.
Vorsicht Falle: Minijob wird zu sozialversicherungspflichtigem Job („Phantomlohn“)
Nicht immer werden bei Minijobs schriftliche Verträge geschlossen oder aber der Vertrag ist schon ein paar Jahre alt und wurde nicht aktualisiert. Hier kann es zu Problemen bei Betriebsprüfungen durch die gesetzlichen Versicherungsträger kommen, da der gesetzliche Mindestlohn die Anzahl der im Rahmen des Minijobs möglichen Stunden begrenzt.
• 450 Euro mit einem Mindeststundenlohn von 9,50 Euro ergibt eine maximal mögliche monatliche Stundenzahl von 47,37 h
• 450 Euro mit einem Mindeststundenlohn von 9,60 Euro ergibt eine maximal mögliche monatliche Stundenzahl von 46,87 h
• 450 Euro mit einem Mindeststundenlohn von 9,82 Euro ergibt eine maximal mögliche monatliche Stundenzahl von 45,82 h
• 450 Euro mit einem Mindeststundenlohn von 10,45 Euro ergibt eine maximal mögliche monatliche Stundenzahl von 43,06 h
Die monatlich maximal mögliche Arbeitszeit sinkt also regelmäßig. Wird trotzdem weiterhin genauso lange gearbeitet wie bisher, besteht die Gefahr, dass ein Prüfer nachträglich „reguläre“ Sozialversicherungsbeiträge auf die tatsächlich geleisteten Stunden oder aber auch die vereinbarten Stunden multipliziert mit dem jeweiligen Mindestlohn erheben, wenn jeweils mehr Stunden geleistet bzw. vereinbart wurden, als rechnerisch zulässig sind. Dies
gilt für einen Haftungszeitraum von mindestens 4 Jahren (bei Vorsatz sogar von 10 Jahren).
Lösung: vertragliche Regelung schriftlich dokumentieren und regelmäßig anpassen
Die Empfehlung lautet daher: Legen Sie die wöchentliche und tägliche Arbeitszeit schriftlich fest, passen Sie diese regelmäßig an und protokollieren Sie dies. Die maximale Stundengrenze pro Monat ist allerdings nur dann zutreffend, wenn Minijobber keine Sonderzuwendungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien) erhalten. Denn für die Rückrechnung vom Verdienst auf die Stundenzahl muss der gesamte Arbeitslohn im Jahr zugrunde gelegt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffende Sonderzuwendung auch für die Berechnung des Mindestlohns miteinbezogen werden darf. Im Zweifel fragen Sie die www.expertendiesichlohnen.de.
Autor: Dipl.-Kfm. Dipl.-Ing. Ronald K. Haffner, Steuerberater, Berlin