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Expertenwissen weitergegeben

Frist zur Erstattung von Umsatzsteur für 2019 aus Nicht-EU-Ländern läuft am 30.06.2020 ab!

Unternehmer mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, die im Jahr 2019 Waren oder Dienstleistungen in Ländern außerhalb der europäischen Union erworben und dabei Umsatzsteuer an Länder außerhalb der EU gezahlt haben, können das sogenannte Vorsteuervergütungsverfahren nutzen, um sich die gezahlte Umsatzsteuer ganz oder teilweise erstatten zu lassen.

Wer ist berechtigt?

Berechtigt ist jedes inländische Unternehmen, das zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Unter Umständen verlangt die ausländische Behörde eine Bescheinigung der Unternehmereigenschaft. Dafür wird von deutschen Finanzämtern die Bescheinigung USt 1 TN erteilt, die aber nur jeweils ein Jahr gültig ist. Kleinunternehmer (§ 19 UStG) oder Unternehmen, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erbringen (z. B. Ärzte, Wohnungsvermieter, z. T. Bildungsträger), sind nicht erstattungsberechtigt.

Welche Länder erstatten die Vorsteuern?

Das Bundesfinanzministerium hat am 17.10.2014 ein Schreiben mit einer Positiv-Liste (Staaten, die eine Erstattung durchführen) und einer Negativ-Liste (Staaten, die eine Erstattung verweigern) veröffentlicht.

www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2014-10-17-vorsteuer-verguetungsverfahren-umsatzsteuer-verguetungsverfahren-vorsteuer-gegenseitigkeit.html

Wo sind die Erstattungsanträge zu stellen?

Die Anträge sind direkt bei den ausländischen Behörden zu stellen. Es gibt dafür jeweils Vordrucke, die jedoch meist nur in der Landessprache erhältlich sind. Links für europäische Drittländer sind z.B.:

Schweiz:

www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/dienstleistungen/formulare-pdf.html

Norwegen:

www.skatteetaten.no/en/forms/rf-1032-vat-refund-for-foreign-businesses/

Island:

www.rsk.is/english/companies/vat/

Bis wann sind Anträge zu stellen?

Die Anträge sind bis zum 30. Juni 2020 zu stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang des Antrages bei der ausländischen Behörde. Es sollte also auch die  Postlaufzeit eingeplant werden, da die Anträge postalisch einzureichen sind.

Welche Besonderheiten gilt es zu beachten?

•              Es gibt einen Mindestvergütungsbetrag von 1.000 Euro; geringere Beträge werden
nicht erstattet.

•              Der Zeitraum muss mindestens 3 Monate betragen und darf 12 Monate nicht
überschreiten.

•              Rechnungen sind im Original einzureichen.

•              Besteht der Anspruch erst im November und Dezember,  kann der Zeitraum auch weniger als 3
Monate betragen. Der Mindestbetrag reduziert sich dabei auf 500 Euro.

Bei Fragen helfen die www.expertendiesichlohnen.de