Frist zur Erstattung von Umsatzsteur für 2019 aus Nicht-EU-Ländern läuft am 30.06.2020 ab!
Unternehmer mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, die im Jahr 2019 Waren oder Dienstleistungen in Ländern außerhalb der europäischen Union erworben und dabei Umsatzsteuer an Länder außerhalb der EU gezahlt haben, können das sogenannte Vorsteuervergütungsverfahren nutzen, um sich die gezahlte Umsatzsteuer ganz oder teilweise erstatten zu lassen.