Lesen Sie hier die Informationen zur Systemrelevanz.
Wir sind DER durch die freiwillige Mitgliedschaft legitimierte INTERESSENSVERTRETER der steuerberatenden Berufe in der Region. Wir unterstützen Sie in Ihren Belangen im schönsten Beruf der Welt.
Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg
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zur beihilferechtlichen Höchstgrenze in der Überbrückungshilfe II
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wurde verlängert auf den 31.03.2021.
Die Antragsfrist für die Novemberhilfe/Novemberhilfe plus und Dezemberhilfe/Dezemberhilfe plus wurde verlängert auf den 31.04.2021.
Pressemitteilung: Viele Arbeitgeber ermöglichen, dort wo es geht, Homeoffice für ihre Beschäftigten. Dies gilt in besonderem Maß in den Steuerberatungskanzleien. Der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg bietet hierzu vielfältige Informations- und Unterstützungsangebotes für die Mitglieder.
Der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg hat am 11.01.2021 in Schreiben an Brandenburgs Finanzministerin Katrin Lange und Berlins Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz (gemeinsam mit der Steuerberaterkammer Berlin) gefordert, die am 10.02.2021 fällig werdende Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung (§ 47 UStDV) bei gleichzeitigem Fortbestand der Dauerfristverlängerung auszusetzen. Die Schreiben finden Sie im Mitgliederbereich.
für Unternehmensbewertungen gemäß Ertragswertverfahren (IDW S1 KMU) sowie dem vereinfachten Ertragswertverfahren gemäß § 203 BewG
Die Steuerberaterkammer Berlin hat eine Liste auf ihrer Homepage veröffentlicht, in der Sie Steuerberaterinnen und Steuerberater finden, die Sie bei der Beantragung der Überbrückungshilfe unterstützen können.
Vielen Dank an die Steuerberaterkammer Berlin! https://stbk-berlin.de/
Die (weitere) Fristverlängerung für Steuererklärungen kommt! Danke an die Regierungskoalition im Bund, die das berechtigte Anliegen des Berufsstands aufgreift und damit dessen außerordentlichen Einsatz anerkennt.
Vielen Ehepaaren ist nicht bewusst, dass bei Geldtransfers zwischen ihnen steuerlich relevante Schenkungen vorliegen können. Ist man doch der Meinung, dass die Hälfte des Vermögens „sowieso“ dem Ehepartner gehört. Ein klassischer Problemfall ist dabei das gemeinschaftliche Bankkonto.
Endlich! Die Frist zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen 2019 bis 31.12.2020 bleibt, aber es werden vor dem 01.03.2021 keine Ordnungsgeldverfahren bei evtl. Fristversäumnis eingeleitet! Danke an unseren Dachverband DStV, der sich maßgeblich für diese Entlastung eingesetzt hat!