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Ab sofort können betroffene Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe II flexibler agieren. Sie können rückwirkend bei der Schlussabrechnung von einem Wahlrecht Gebrauch machen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Dafür hatte sich der DStV gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ausgesprochen. Damit ist eine Verlustrechnung nicht in jedem Fall nötig.

Neues Wahlrecht ermöglicht Überbrückungshilfe II auch ohne Verlustrechnung

Neuigkeiten zum Arbeitszimmer bei eigener Immobilie!
Wird eine Immobilie (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert, so ist die eingetretene Wertsteigerung grundsätzlich steuerpflichtig.

Expertenwissen: Arbeitszimmer und Homeoffice