Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg
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§ 1 Beitragspflicht
Die Beitragspflicht nach § 7 der Satzung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, für den die Mitgliedschaft erworben wird und endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedschaft endet.
§ 2 Zusammensetzung des Mitgliedsbeitrags
Der vom Mitglied zu zahlende Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus Grundbeitrag (§ 3) und DStV-Beitrag (§ 5). Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Auf beitragspflichtige Monate entfällt ein Zwölftel des Jahresbeitrags.
§ 3 Grundbeitrag
1. Die Höhe des Grundbeitrags bestimmt sich nach der Anzahl der tätigen Berufsträger. Berufsträger sind natürliche Personen im Sinne von § 3 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer), die Inhaber, Angestellte, Geschäftsführer, Gesellschafter, Partner oder Vorstand sind. Freie Mitarbeiter zählen nicht mit.
2. Von der Anzahl der Berufsträger werden diejenigen in Abzug gebracht, die persönlich Mitglied sind sowie diejenigen, die nicht im Verbandsgebiet niedergelassen sind. Für jedes Mitglied ist jedoch mindestens 1 Berufsträger zu berücksichtigen.
3. Stichtag für die Anzahl der tätigen Berufsträger ist der 31.10. des laufenden Jahres für das jeweils nachfolgende Beitragsjahr.
4. Der Grundbeitrag beträgt
5. Abweichend von Absatz 4 beträgt der Grundbeitrag
§ 4 Ermäßigung des Grundbeitrags
1. Berufsträger, die innerhalb 6 Monaten nach Bestellung oder innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der ersten selbstständigen Tätigkeit Mitglied werden, zahlen für die ersten 12 Monate dieser Mitgliedschaft keinen Mitgliedsbeitrag. Für die nächsten 12 Monate der Mitgliedschaft ermäßigt sich für selbständig tätige Mitglieder der Grundbeitrag des § 3 Abs. 4 um 50 %.
2. Für Mitglieder, die in derselben Rechtsform gleichzeitig einem anderen Mitgliedsverband des Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) als Mitglied angehören, ermäßigt sich der Grundbeitrag des § 3 Abs. 4 um 50 %.
3. Die Voraussetzungen der Ermäßigung sind glaubhaft zu machen. Eine Kombination der Ermäßigungen ist nicht möglich.
§ 5 DStV-Beitrag
1. Der DStV-Beitrag entsteht pro Mitglied, unabhängig von der Anzahl der tätigen Berufsträger.
2. Die Höhe des DStV-Beitrags entspricht dem vom Verband pro Mitglied im Beitragsjahr an den Deutschen Steuerberaterverband e. V. (DStV) abzuführenden Betrag *.
Für den DStV-Beitrag bestehen keine Ermäßigungen.
§ 6 Mitteilung von Änderungen
Beitragsrelevante Informationen, insbesondere die Anzahl der Berufsträger, sind der Geschäftsstelle des Verbandes mitzuteilen und auf Nachfrage glaubhaft zu machen. Änderungen, die zu einem geringeren Mitgliedsbeitrag führen, werden ab dem Beitragsjahr der Mitteilung berücksichtigt.
§ 7 Beispiele
Die Beispiele sind Bestandteil der Beitragsordnung
§ 8 Fälligkeit
Bei einer zum 1.1. eines Jahres bestehenden Mitgliedschaft ist der Mitgliedsbeitrag zum 15. Februar des Jahres im Voraus fällig, ansonsten 14 Tage nach Zugang der Beitragsrechnung.
§ 9 Umsatzsteuer
In der Beitragsordnung wird davon ausgegangen, dass der Mitgliedsbeitrag nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Sollte jedoch Umsatzsteuer anfallen, so versteht sich der Mitgliedsbeitrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Die erste Meldung der Anzahl der Berufsträger erfolgt zum 31.10.2019. Die Änderungen in § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 treten mit Beschluss der Hauptversammlung am 01.09.2020 in Kraft.
* Nachrichtlich: seit 01.01.2020: 61,00 €; ab 01.01.2025: 67,00 €. Anpassungen sind möglich.