Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg
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§ 1 NAME, SITZ UND RECHTSFÄHIGKEIT
(1) Der Verband führt den Namen „Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V.“
(2) Sitz und Gerichtsstand ist Berlin.
(3) Der Verband ist im Vereinsregister eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK UND AUFGABEN
(1) Zweck des Verbandes ist die Förderung und Wahrung der beruflichen Interessen der auf dem Gebiet der Steuerberatung, des Prüfungs- und Treuhandwesens zugelassenen Berufsangehörigen. Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
(2) Der Verband kann sich an Gesellschaften beteiligen, die dem Verbandszweck dienlich sind.
(3) Der Verband kann anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen finanzielle und sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese damit die Zwecke des Verbandes fördern.
(4) Der Verband kann seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen verwirklichen.
(5) Zu den Aufgaben des Verbandes gehören insbesondere
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied des Verbandes kann jede natürliche und juristische Person oder Personenvereinigung werden, die selbst oder deren Gesellschafter zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
(2) Mitglieder, die nach Vollendung des 67. Lebensjahres oder wegen Arbeitsunfähigkeit auf ihre Bestellung oder Zulassung verzichtet haben, können weiterhin Mitglied des Verbandes bleiben.
(3) Personen, die sich um die Förderung des Berufsstandes besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Aufnahme in den Verband ist in Textform zu beantragen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Der Name des Mitglieds wird im Publikationsorgan des Verbandes bekannt gegeben.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Verbandes zu unterstützen, die Satzung des Verbandes und die von seinen Organen gefassten Beschlüsse zu achten und zu befolgen.
§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft endet
(2) Die Kündigung in Textform ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung in Textform mit der Zahlung des Beitrages länger als sechs Monate im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Mitglied mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums nach Zustimmung der Delegiertenversammlung aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Zweck des Verbandes oder gegen die Satzung verstößt oder sonstige Pflichtverletzungen vorliegen, die dem Verband die Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses mit dem betroffenen Mitglied nicht mehr zumutbar macht.
(5) Der Fortfall der Mitgliedschaftsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung beendet vorbehaltlich der Regelung des § 3 Abs. 2 der Satzung die Mitgliedschaft im Verband, ohne dass es einer förmlichen Mitteilung der Beendigung der Mitgliedschaft bedarf, zum Zeitpunkt des Fortfalls der Voraussetzungen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband den Fortfall der Mitgliedschaftsvoraussetzungen unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen des Verbandes haben die Mitglieder das Bestehen der Mitgliedschaftsvoraussetzungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
§ 7 MITGLIEDSBEITRÄGE
(1) Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge gemäß der Beitragsordnung, die von der Hauptversammlung zu beschließen sind.
(2) Über den Erlass oder Teilerlass von Beiträgen und Umlagen in Ausnahmefällen entscheidet das Präsidium.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 8 ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES VERBANDES
(1) Die Organe des Verbandes sind:
(2) Weitere Einrichtungen des Verbandes sind:
(3) Die Mitglieder des Präsidiums, die Delegierten, die Vorsitzenden der Ausschüsse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und die Rechnungsprüfer gem. § 17 Abs. 1 erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung. Über die Höhe entscheidet die Hauptversammlung.
§ 9 HAUPTVERSAMMLUNG
(1) Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Mitglieder. Sie ist zuständig für:
(2) Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich und in der Regel spätestens sechs Monate nach Beendigung des vorangegangenen Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Präsidium in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Dringlichkeitsanträge zur Hauptversammlung können nur Berücksichtigung finden, wenn sie begründet sind und spätestens 2 Wochen vor dem Tagungstermin bei der Geschäftsstelle in Textform eingehen. Die Anträge sind den Mitgliedern bekannt zu geben. Anträge zu Abs. 1 Nr. 8 bis 11 können als Dringlichkeitsanträge nicht nachgereicht werden.
(3) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Präsidium einzuberufen, wenn das Präsidium es beschließt oder wenn die Einberufung durch mindestens 5 Prozent aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt gemäß Abs. 2.
(4) Die Hauptversammlung findet grundsätzlich in Präsenzform statt, kann aber auch ganz oder teilweise als virtuelle Versammlung durchgeführt werden. In welcher Form die Hauptversammlung stattfindet, ist in der Einladung anzugeben.
§ 10 BESCHLUSSFASSUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG
(1) In der Hauptversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
(2) Die Hauptversammlung ist mit den teilnehmenden Mitgliedern beschlussfähig.
(3) Satzungsänderungen sowie Beschlüsse gemäß § 9 Abs. 1 Ziffern 8 bis 11 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von drei Vierteln der teilnehmenden Mitglieder. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der teilnehmenden Mitglieder gefasst. Sie sind von einer von der Versammlungsleitung bestimmten Person zu protokollieren und von zwei Präsidiumsmitgliedern zu bestätigen.
(4) Beschlüsse der Hauptversammlung können auch in Textform gefasst werden. Hierzu versendet das Präsidium an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist an den Verband zurückgesandt werden. Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens 5 Prozent der Mitglieder ihre Stimmen abgegeben haben.
(5) Beschlüsse gemäß § 9 Abs. 1 Ziffern 9 und 10 sind nur wirksam, wenn eine Notarin oder ein Notar bei der Hauptversammlung anwesend ist, die Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung überwacht und die ordnungsgemäße Durchführung und das Ergebnis der Beschlussfassung, insbesondere das Abstimmungsergebnis, in einer notariellen Urkunde bestätigt.
§ 11 DELEGIERTENVERSAMMLUNG
(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten und dem Präsidium des Verbandes.
(2) Die Delegiertenversammlung soll vom Präsidium des Verbandes durch Einladung in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Sie ist unabhängig davon einzuberufen, wenn Fragen zur Entscheidung stehen, die keinen Aufschub dulden, oder wenn ein Drittel der Delegierten in Textform die Einberufung einer Delegiertenversammlung verlangt.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der der Delegiertenversammlung angehörenden Personen anwesend ist. Die Beschlussfassung kann auch im Rahmen von Video- oder Telefonkonferenzen erfolgen. Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von der Versammlungsleitung und der das Protokoll führenden Person zu unterzeichnen. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit mit Ausnahme der Ernennung von Ehrenmitgliedern (Abs. 4 Nr. 1), die mit 2/3-Mehrheit erfolgen muss. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben, soweit nicht eine andere Form der Abstimmung verlangt wird. Über nicht in der Tagesordnung aufgeführte Punkte darf nur verhandelt werden, wenn die Delegiertenversammlung einen entsprechenden Dringlichkeitsantrag annimmt.
(4) Die Delegiertenversammlung beschließt über:
§ 12 PRÄSIDIUM
(1) Das Präsidium ist Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGB. Es besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und vier gleichberechtigten Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. Das Präsidium soll ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweisen.
(2) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Präsidiumsmitglieder vertreten
(3) Als Präsidiumsmitglied wählbar sind nur natürliche Personen, die persönlich Mitglied des Verbandes sind und deren Mitgliedschaft seit mindestens zwei Jahren besteht. Die Hauptversammlung kann bei der Wahl eines Präsidiumsmitglieds hiervon Ausnahmen zulassen.
(4) Von der Wahl ausgeschlossen sind Personen,
(5) Tritt bei einem Präsidiumsmitglied einer der Tatbestände des Abs. 4 Nr. 3, 4 oder 5 ein oder erlischt dessen Mitgliedschaft, hat das Präsidium das Ausscheiden des Präsidiumsmitglieds aus dem Amt durch Beschluss festzustellen; in den Fällen des Abs. 4 Nr. 1 und 2 ruht das Amt während des Verfahrens.
(6) Wird nachträglich bekannt, dass ein Mitglied des Präsidiums nicht hätte gewählt werden dürfen, hat das Präsidium das Ausscheiden aus dem Amt durch Beschluss festzustellen.
(7) Die Nominierung und Durchführung der Präsidiumswahl erfolgt gemäß Wahlordnung.
§ 13 AMTSDAUER DES PRÄSIDIUMS
(1) Das Präsidium wird von der Hauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(2) Die Amtsdauer des Präsidiums beginnt mit dem Ende der Versammlung, in der die Wahlhandlung vorgenommen wurde und endet mit dem Ablauf der nächsten Versammlung, in der Präsidiumswahlen durchgeführt werden.
(3) Das Amt eines Präsidiumsmitglieds endet vorzeitig, wenn eine Abberufung durch die Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit erfolgt, die Mitgliedschaft bei dem Verband endet, das Amt niedergelegt wird oder das Präsidiumsmitglied gemäß § 12 Abs. 5 aus dem Amt ausscheidet.
(4) Scheidet ein Präsidiumsmitglied aus dem Präsidium aus, so ist in der nächsten Hauptversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Ergänzungswahlen zum Präsidium haben nur für die Dauer der Amtsperiode Wirkung.
(5) Bis zur durchgeführten Ergänzungswahl ist bei Ausscheiden der Präsidentin oder des Präsidenten von den verbleibenden Präsidiumsmitgliedern eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident zur kommissarischen Übernahme dieses Amtes zu wählen.
(6) Kann der Verband durch das Ausscheiden weiterer Präsidiumsmitglieder nicht gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung gerichtlich oder außergerichtlich vertreten werden, sind unverzüglich Neuwahlen in der nächsten Hauptversammlung durchzuführen. Für den Zeitraum bis zur Neuwahl sind die freien Ämter auf Beschluss der Delegiertenversammlung aus deren Mitgliedern kommissarisch zu besetzen.
(7) Enden die Ämter des gesamten Präsidiums vorzeitig, ist von diesem unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen, die eine Neuwahl vorzunehmen hat. Bis zum Abschluss der Neuwahl hat das bisherige Präsidium seine Ämter zu verwalten. Ist das Präsidium hieran gehindert, gilt Abs. 6 Satz 2 entsprechend.
§ 14 BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND ZUSTÄNDIGKEIT DES PRÄSIDIUMS
(1) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung kann auch im Rahmen von Video- oder Telefonkonferenzen erfolgen. Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.
(2) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder durch Handheben, sofern nicht vom Präsidium ein anderer Abstimmungsmodus beschlossen wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten.
(3) Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Verbandsorgan oder weiteren Einrichtungen zugewiesen sind.
(4) Bei den nachfolgenden Rechtsgeschäften, die das Vertretungsrecht des Präsidiums beschränken und im Vereinsregister einzutragen sind, hat das Präsidium zuvor einen entsprechenden Beschluss der Hauptversammlung herbeizuführen:
(5) Das Präsidium ist berechtigt, mit der Wahrnehmung der Geschäfte eine oder einen oder mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer zu beauftragen.
§ 15 BERUFUNGSAUSSCHUSS
(1) Der Berufungsausschuss setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, deren Amtszeit vier Jahre beträgt. Die Nominierung und Wahl regelt die Wahlordnung.
(2) Wählbar sind nur natürliche Personen, die persönlich Mitglied des Verbandes sind, deren Mitgliedschaft seit mindestens zwei Jahren besteht und die nicht Mitglied der Delegiertenversammlung sind. Die Hauptversammlung kann bei der Wahl Ausnahmen zulassen.
(3) Aufgabe des Berufungsausschusses ist,
(4) Jedes Mitglied des Berufungsausschusses hat das Recht, bei Bedarf den Ausschuss einzuberufen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Sitzungen des Präsidiums entsprechend.
§ 16 REGIONALGRUPPEN
(1) Im Bereich der für die Länder Berlin und Brandenburg zuständigen Berufskammern werden Regionalgruppen gebildet. Über die Einrichtung, Abgrenzung und Auflösung der einzelnen Regionalgruppen entscheidet die Hauptversammlung. Jedes Mitglied hat das Recht, sich durch Mitteilung in Textform an die Geschäftsstelle außerhalb der vorgenommenen Einteilung einer anderen Regionalgruppe zuordnen zu lassen.
(2) Für die in Abs. 6 gestellten Aufgaben sind für jede Regionalgruppe durch deren Mitglieder eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und zwei Delegierte für die Dauer von vier Jahren gemäß Wahlordnung zu wählen. Wählbar sind nur natürliche Personen, die persönlich Mitglied des Verbandes sind. Weitere Kandidierende werden stellvertretende Delegierte und rücken bei Ausscheiden von Delegierten in der Reihenfolge ihrer Stimmzahl nach. Bei Ausscheiden der oder des Vorsitzenden rückt die oder der Delegierte mit der höchsten Stimmzahl nach.
(3) Werden während der Amtsperiode bestehende Regionalgruppen neu aufgeteilt oder werden weitere eingerichtet, sind in den davon betroffenen Regionalgruppen sofort Neuwahlen nach den Regeln der Wahlordnung durchzuführen.
(4) Wird die Auflösung einer Regionalgruppe beschlossen, endet die Amtszeit der Delegierten mit dem Termin der Auflösung.
(5) Wenn Delegierte ihren Aufgaben nicht nachkommen, können sie auf Antrag mit 2/3-Mehrheit durch die Delegiertenversammlung abgewählt werden. Gegen den Beschluss können abgewählte Delegierte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegenüber dem Berufungsausschuss Beschwerde einlegen.
(6) In den Regionalgruppen sind regelmäßig Zusammenkünfte abzuhalten, die der fachlichen und beruflichen Förderung und Kontaktpflege der Mitglieder dienen.
(7) Den Delegierten obliegt es, die Aufgaben des Verbandes in ihrem Bereich gemäß den Vorgaben der Delegiertenversammlung wahrzunehmen. Sie verteilen die anfallenden Aufgaben für die Amtsdauer verbindlich untereinander.
§ 17 RECHNUNGSPRÜFUNG
Die Rechnungslegung wird jährlich geprüft und der Hauptversammlung hierüber Bericht erstattet. Für die Rechnungsprüfung sind drei Personen, die nicht der Delegiertenversammlung angehören dürfen, von der Hauptversammlung für die Dauer von vier Jahren zu wählen. Die beiden Personen mit den höchsten Stimmzahlen übernehmen die jährliche Prüfung; die in der Reihenfolge der Stimmen folgende Person die Stellvertretung.
§ 18 SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND INKRAFTTRETEN
(1) Zustellungen und Benachrichtigungen, die an die letzte vom Mitglied der Geschäftsstelle mitgeteilte Anschrift erfolgt sind, gelten als zugegangen. Bis zur Mitteilung einer Adressenänderung ist die letzte bekannte Anschrift maßgebend. Als Anschrift gilt auch eine mitgeteilte E-Mail-Adresse.
(2) In der Hauptversammlung im Jahr 2022 wird eine Person als Vizepräsidentin oder Vizepräsident zum bestehenden Präsidium hinzugewählt. Die Wahl hat Wirkung für die laufende Amtsperiode.
(3) Das Präsidium ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen, die vom Registergericht verlangt werden, an der Satzung vorzunehmen. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Satzungsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Zuletzt geändert durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16.09.2021