Expertenwissen weitergegeben
Die schon seit 2019 begünstigten Jobtickets bleiben Iohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitgeberzuschuss zusätzlich zum ohnehin gezahlten Arbeitslohn geleistet wird. Die Zuschüsse werden aber auf die Entfernungspauschale angerechnet. Ab 2020 kann eine Pauschalversteuerung zu einem relativ niedrigen Steuersatz erfolgen, um die Entfernungspauschale für den Werbungskostenabzug zu beanspruchen.
Ab 2020 gelten höhere Mindestlöhne. Die Arbeitgeber müssen ab 1.1.2020 einen Mindestlohn von 9,35 pro Arbeitsstunde bezahlen. Das gilt auch für Mini-Jobber, die bis zu monatlich 450 verdienen und eventuell den Grenzwert von 450 überschreiten, wenn nicht der Arbeitseinsatz entsprechend dem höheren Mindestlohn gemindert wird. Bei Überschreitung der Grenze gilt dann ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Der Minijob kann höchstens bei 48 Stunden im Monat gelten (48 Std. x 9,35 = 448,80 ). Schon 1/4 Stunde Mehrarbeit führt zur Sozialversicherungspflicht!
Für regelmäßige Einnahmen oder Ausgaben gilt zum Jahreswechsel eine 10-Tage-Frist zu beachten. 10 Tage zum Ende des alten und 10 Tage zum Beginn des neuen Jahres sind jeweils 10 Tage ohne Rücksicht auf Sonn- oder Feiertage!
Für Kleinunternehmer bei der Umsatzsteuer gilt ab 2020 ein höherer Grenzwert. Die bisherige Kleinunternehmergrenze von 17.500 erhöht sich auf 22.000 im Jahr, so dass mehr Unternehmer die Vereinfachung nutzen können. Bei Überschreiten des Grenzwertes tritt im Folgejahr die Regelbesteuerung ein. Unternehmer, die unterhalb der Grenze liegen, gelten als Kleinunternehmer, die in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Man kann als Kleinunternehmer auch zur Regelbesteuerung optieren, ist dann aber fünf Jahre an diese gebunden. Die Regelbesteuerung kann von Vorteil sein, weil man nicht nur Umsatzsteuer ausweisen und abführen muss, sondern auch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Eine vorausschauende Einschätzung sollte möglichst genau disponiert werden.
Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG oder AG haben (wie bisher) die Fristen zur Offenlegung des Jahresabschlusses zu beachten. Die Jahresabschlüsse sind spätestens binnen zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag offen zu legen. Für einen Abschluss auf den 31.12.2018 gilt die Hinterlegung beim elektronischen Bundesanzeiger spätestens zum 31.12.2019. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Bei verspäteter Einreichung sind Sanktionen zu erwarten.
Die Umsatzgrenze für die umsatzsteuerliche Istversteuerung also die Besteuerung nach Geldeingang wird zum 1.1.2020 von 500.000 auf 600.000 angehoben. Damit ist endlich (wieder) ein Gleichklang zu der bereits zum 1.1.2016 von 500.000 auf 600.000 angehobenen Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht hergestellt. Freuen können sich Unternehmen mit Umsätzen zwischen 500.001 und 600.000 , die bislang aufgrund der umsatzsteuerlichen Verpflichtung zur Sollbesteuerung also der Besteuerung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung - erhöhte Aufzeichnungspflichten befolgen mussten, obwohl sie nicht zur Buchführung verpflichtet waren.
Autor: Wolfgang Wawro, Steuerberater, Berlin