Pressemitteilung
Steuerliche Erleichterungen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
Der Krieg in der Ukraine erschüttert die Welt. Demgegenüber steht eine Welle der Hilfsbereitschaft und Solidarität, die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen den Betroffenen in und aus der Ukraine entgegenbringen. Das Bundesfinanzministerium möchte dieses Engagement nun anerkennen und stellt steuerliche Erleichterungen und Vereinfachungen für die Helfer bis 31.12.2022 in Aussicht. Der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg hat ausgewählte Maßnahmen für Sie zusammengefasst:
Spendennachweis
Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten können steuerlich geltend gemacht werden. Als Zahlungsnachweis genügt hierfür der Bareinzahlungsbeleg auf ein dafür eingerichtetes inländisches Sonderkonto oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, beispielsweise der Kontoauszug. Wichtig: Die Nachweise müssen aufbewahrt und dem Finanzamt auf Nachfrage vorgelegt werden.
Sponsoring
Unternehmer können ihre Aufwendungen zur Unterstützung von durch den Ukraine-Krieg Betroffenen als Betriebsausgaben ansetzen. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt. Dies wird beispielsweise dadurch erreicht, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam auf seine Leistung aufmerksam macht.
Arbeitslohnspende
Arbeitnehmer können - zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf das Spendenkonto einer Hilfsorganisation - auf einen Teil ihres Arbeitslohns verzichten. Auf diesen Teil des Lohns fällt dann keine Lohnsteuer an. Daher erscheint der gespendete Arbeitslohn später auch nicht in der Lohnsteuerbescheinigung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt, die Spende dokumentiert und den Vorgang entsprechend im Lohnkonto aufzeichnet. Der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg weist darauf hin, dass der gespendete, steuerfreie Arbeitslohn nicht mehr in der Einkommensteuererklärung als Spende angegeben werden darf.
Umsatzsteuer-Erleichterungen bei unentgeltlicher Bereitstellung
Viele Unternehmen stellen in Form einer Sachspende unentgeltlich Gegenstände oder Personal für humanitäre Zwecke z. B. an Hilfsorganisationen oder Einrichtungen für geflüchtete Menschen bereit. Die gute Nachricht ist: Diese so genannten unentgeltlichen Wertabgaben unterliegen in diesem besonderen Fall nicht der Umsatzsteuer, der Vorsteuerabzug ist aber weiterhin möglich. Vorausgesetzt wird, dass die unterstützte Einrichtung einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen bei den vom Ukraine-Krieg Geschädigten leistet.
Ebenfalls entfällt die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe, wenn private Unternehmen Unterkünfte, wie z. B. Hotelzimmer oder Ferienwohnungen, unentgeltlich an aus der Ukraine geflüchtete Menschen überlassen. Eine Korrektur der Vorsteuer ist nicht erforderlich.
Steuerbefreiung für Schenkungen
Soweit es sich bei den Zuwendungen für vom Krieg in der Ukraine Geschädigte um Schenkungen handelt, kommt eine Befreiung von der Schenkungsteuer in Betracht. Hiervon können Sie u. a. profitieren bei einer Zuwendung an gemeinnützige Körperschaften wie Religionsgemeinschaften sowie bei Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind. Voraussetzung ist, dass die Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist.
Steuerberater helfen Ihnen
Auch Sie wollen Menschen aus und in der Ukraine unterstützen? Bei steuerrechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang helfen Ihnen gerne die Experten, die sich lohnen! Nutzen Sie hierfür den Steuerberater-Suchservice der Steuerberaterverbände unter www.steuerberater.de.
Kontaktdaten:
info@stbverband.de, 030/ 2759 5980
Stand: 25.03.2022