Pressemitteilung: PKW-Überlassung
Neuigkeiten zur grenzüberschreitenden PKW-Überlassung!
Wird ein PKW durch einen Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer überlassen, liegt grundsätzlich ein tauschähnlicher Umsatz zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vor, der eine Umsatzsteuerzahlung auslöst und die Überlassung unterliegt als Sachbezug zusätzlich der Lohnsteuer.
EuGH-Urteil
Der EuGH (Aktenzeichen C 288/19) hat nun der deutschen Verwaltungspraxis abschließend widersprochen, nach der bei der Umsatzsteuer der Wohnsitz des Arbeitnehmers für die Umsatzbesteuerung herangezogen wird. Der EuGH hat klargestellt, dass diese „Wohnortregelung“ bei einer unentgeltlichen Überlassung des PKW nicht korrekt ist, sondern der Sitz des Unternehmens einschlägig ist.
Beispiel 1: Arbeitgeber Ö aus Österreich
Der österreichische Arbeitgeber Ö überlässt an seinen Handelsvertreter in Pritzwalk (D) einen PKW. Die Überlassung erfolgt unentgeltlich. Der Ort der Leistung ist Österreich. In Deutschland ist die PKW-Überlassung nicht steuerbar. Es hat keine Abführung von Umsatzsteuer in Deutschland zu erfolgen. (Hinweis: Lohnsteuer und SV-Abgaben erfolgen aber in Deutschland.)
Beispiel 2: Arbeitgeber D aus Deutschland
Der deutsche Arbeitgeber D aus Berlin überlässt an den technischen Zeichner P in Polen einen PKW. Die Überlassung erfolgt unentgeltlich. Der Ort der Leistung ist Deutschland. In Deutschland ist die PKW-Überlassung umsatzsteuerpflichtig. (Hinweis: Lohnsteuer und SV-Abgaben erfolgen aber in Polen.)
Aber Vorsicht: Gilt nur für die unentgeltliche Überlassung!
Liegt keine unentgeltliche Überlassung vor, zum Beispiel bei Zuzahlungen durch den Arbeitnehmer oder bei Lohnverzicht, kann eine „Vermietung eines Beförderungsmittels“ vorliegen, die wiederum anderen Regelungen unterliegt. Ob eine unentgeltliche oder eine entgeltliche Überlassung oder ggf. eine Teilentgeltlichkeit vorliegt, ist eine komplizierte Angelegenheit, die nur an Hand der konkreten vertraglichen Situation beurteilt werden kann. Wir empfehlen daher bei grenzüberschreitender PKW-Überlassung zeitnah die steuerliche Behandlung zu prüfen.
Im Zweifel fragen Sie einen der „Experten die sich lohnen“.
Autor: Dipl.-Kfm. Dipl.-Ing. Ronald Haffner, Steuerberater