Pressemitteilung: Steuertipps zum Jahreswechsel
Finanzspritze sichern mit den Steuertipps zum Jahreswechsel
Das Jahr 2020 war und ist in vielerlei Hinsicht kein sonderlich berauschendes. Doch das Beste kommt bekanntlich zum Schluss. Und so blicken wir erwartungsvoll auf die nächsten großen Schritte auf dem Weg zur europäischen Zulassung für einen Corona-Impfstoff. Der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg informiert Sie in der Zwischenzeit ganz ohne Risiken und Nebenwirkungen über ausgewählte steuerliche (Neu-)Regelungen und wie Sie kurz vor Jahresende noch Steuern sparen können.
Technik-Fans aufgepasst: Hoher Stellenwert für geringwertige Wirtschaftsgüter
Die Diskussion um steuerliche Entlastungen im Home-Office brennt. Doch bereits jetzt profitieren Sie von der allgemeinen Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 €. Übersteigen Ihre beruflich veranlassten Ausgaben diesen Freibetrag, berücksichtigt der Fiskus den höheren Wert. Dieser resultiert regelmäßig aus Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz, Aufwendungen für die Aus- und Weiterbildung, Reisekosten oder Arbeitsmitteln. Kaufen Sie sich beispielsweise noch im Dezember 2020 für berufliche Zwecke ein Smartphone, Notebook oder PC, dürfen Sie dies in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen, wenn der Kaufpreis maximal 800 € (netto!) beträgt, was aufgrund der Umsatzsteuersenkung bis Ende dieses Jahres einen Bruttopreis von höchstens 928 € bedeutet. Dabei gilt es, den Lieferzeitpunkt unbedingt im Blick zu behalten: Um den steuerlichen Vorteil noch 2020 nutzen zu können, müssen Sie das Gerät noch in diesem Jahr in den Händen halten.
Corona-Bonus: Eile geboten!?
Im Zuge der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung zahlreiche Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung geschaffen. So können u. a. Arbeitgeber ihren besonders beanspruchten Arbeitnehmern noch bis Ende dieses Jahres einen sog. „Corona-Bonus“ in Höhe von maximal 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Voraussetzung ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Neben Zuschüssen können auch steuerfreie Sachbezüge geleistet werden. Ob der Begünstigungszeitraum noch verlängert wird, ist derzeit ungewiss. Wer den Steuervorteil nutzen und dabei auf der sicheren Seite sein will, sollte sich folglich sputen.
Wenn Krankheitskosten zur Belastung werden
„Bleiben Sie gesund!“ Ein Satz, der in den vergangenen Monaten mehr Präsenz erlangt hat als jede andere Formulierung. Und seine Bedeutung wiegt schwer: Krankenkassen üben sich bisweilen in vornehmer Zurückhaltung, wenn es um Leistungsbewilligungen und Kostenerstattungen geht.
Dabei können Krankheitskosten, Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Behinderung oder Kosten für die Pflege schnell zur Belastung werden. Übersteigen die Aufwendungen einen „zumutbaren Eigenanteil“, spricht das Steuerrecht von sog. „außergewöhnlichen Belastungen“. Diese können in der gleichnamigen Anlage zur Jahressteuererklärung geltend gemacht werden. Bei der Berechnung der für Sie „zumutbaren Belastungsgrenze“ sind neben dem Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte auch Ihr Familienstand und die Anzahl Ihrer Kinder zu berücksichtigen. So muss eine Familie mit zwei Kindern und einem jährlichen Einkommen von 80.000 € Aufwendungen bis zu einem Betrag von ca. 2.500 € grundsätzlich selbst schultern. Vorsorglich angeben können Sie die Ihnen entstandenen Kosten dennoch in jedem Fall bereits ab dem ersten Euro in Ihrer Steuererklärung. Denn immer wieder sind zum Thema Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, wie z. B. eine mögliche Benachteiligung durch die Beschränkung der Absetzung „beihilfefähiger“ Aufwendungen bei Krankheit gegenüber öffentlichen Dienstnehmern (Az. VI R 18/19). Hier gilt: Wer im Einzelfall nicht wagt, der nicht gewinnt.
Wann sich die Heirat „auf den letzten Metern“ rechnet
Zwar dürften größere Feierlichkeiten in diesem Jahr ausfallen, steuerlich lohnt dennoch ein Gang zum Standesamt: Sagen künftige Eheleute noch in diesem Jahr „Ja!“, kann bereits für das gesamte Jahr 2020 die gemeinsame Veranlagung gewählt werden. Dieser sog. Splittingvorteil ist besonders lukrativ für deutlich unterschiedlich verdienende Ehepaare. Am größten ist der Effekt, wenn ein Partner allein das gesamte Einkommen erzielt.
Besonders wichtig für gleichgeschlechtliche Paare, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln, ist die am 31.12.2020 ablaufende Frist, bis zu der eine Zusammenveranlagung mit Splittingtarif beantragt werden kann - und zwar rückwirkend für alle Jahre bis zum Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dies ist auch dann möglich, wenn die Steuerbescheide bereits bestandskräftig sind.
Und ab dem Jahr 2021?
Pendlerpauschale steigt ab 2021
Pendler mit weitem Arbeitsweg dürfen sich freuen. Sie können ihre entstandenen Kosten im Rahmen der gestiegenen Pendlerpauschale berücksichtigen. Ab dem 21. Kilometer erhöht sich die Pendlerpauschale zunächst von 30 auf 35 Cent pro Kilometer. Ab 2024 bis Ende 2026 können ab dem 21. Kilometer sogar 38 Cent je Kilometer geltend gemacht werden. Es zählt dabei die einfache Entfernung zur Arbeitsstätte und jeder Tag, an dem der Arbeitnehmer dort hingefahren ist – egal ob mit dem Fahrrad, dem Auto, der S-Bahn oder dem E-Scooter.
Mit der Mobilitätsprämie steuerlichen Vorteil einfahren
Nicht nur die Pendlerpauschale steigt. Auch Arbeitnehmer mit niedrigerem Einkommen, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer zahlen, profitieren bei einem Arbeitsweg ab 21 km. Sie können im Rahmen der Steuererklärung die Mobilitätsprämie beantragen. Mit der Einführung der Mobilitätsprämie bleibt der begünstigende Effekt bei geringeren Einkommen erhalten, der sonst verpuffen würde.
Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns: Minijob in Gefahr?
Der Mindestlohn steigt weiter und beträgt ab 1.1.2021 9,50 € pro Stunde. Er steigt in einem weiteren Schritt zum 01.07.2021 auf 9,60 € brutto je Zeitstunde. Arbeitgeber, die 450 €-Minijobber mit gesetzlichem Mindestlohn beschäftigen, sollten deren Arbeitszeit überprüfen. Die gesetzliche Anhebung des Stundenlohns kann sonst ohne Überprüfung bzw. Anpassung der Arbeitszeit zu einem unbeabsichtigten Wegfall der Sozialversicherungsfreiheit des Minijobs führen.
Gründer/innen bekommen mehr Zeit für die Umsatzsteuervoranmeldung
Bisher waren Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufgenommen haben, im laufenden und folgenden Jahr zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Dieser Aufwand hat nun ein Ende. Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 wird diese Regelung ausgesetzt. Sofern die voraussichtlich zu entrichtende Umsatzsteuer 7.500 € nicht übersteigt, reicht die vierteljährliche Übermittlung an das Finanzamt aus.
Bei Fragen zu den genauen Details der vorgenannten Regelungen helfen Ihnen gerne die (Steuer-)Experten, die sich lohnen! Für die Suche können Sie den Steuerberater-Suchservice unter https://stbverband.de/steuerberater-in-finden nutzen.
Berlin, 27.11.2020
Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg und die Experten, die sich lohnen!