Startseite

Schlussabrechnung

Wechsel des prüfenden Dritten

Im Fall einer wirklichen Mandatsniederlegung und des damit verbundenen Wechsels des prüfenden Dritten, kann nach Rücksprache mit der zuständigen Bewilligungsstelle in begründeten Einzelfällen (u. a. Mandatsniederlegung sollte erst vor kurzem erfolgt sein) für die dargestellte Fallkonstellation eine individuelle Fristverlängerung eingeräumt werden. 

Bei der IBB in Berlin können individuelle Fristverlängerungen an schlussabrechnung@ibb.de gerichtet werden. Bei der ILB in Brandenburg geben Sie den Wechsel des prüfenden Dritten bitte unter corona-ueberbrueckungshilfe@ilb.de bekannt und beantragen eine individuelle Fristverlängerung.

 

Unternehmensverkauf

Im Falle eines Einzelunternehmers, der Coronawirtschaftshilfen erhalten hat und den Betrieb nach Ablauf des Förderzeitraumes verkauft hat, ist dennoch der bisherige Antragsteller zur Schlussabrechnung verpflichtet. Er kann sich durch den Verkauf nicht seiner Pflicht zur Schlussabrechnung entziehen. Bei einem Verkauf des Einzelunternehmens ist dem Antragsteller eine Fortführung seines Geschäftsbetriebes selbst nicht mehr möglich. Daher wäre bei Einreichung der SAR in solchen Fällen eine Geschäftsaufgabe anzunehmen, denn der bisherige Antragsteller kann durch den Verkauf das Einzelunternehmen selbst nicht mehr fortführen. Mangels Geschäftsfortführung können Nachzahlungen an den bisherigen Antragsteller im Rahmen der Schlussabrechnung in solchen Verkaufsfällen nicht mehr erfolgen. Der neue Inhaber könnte eine Nachzahlung in der SAR ebenfalls nicht verlangen, da er das erworbene Einzelunternehmen im Förderzeitraum nicht geführt und hierfür auch keinen Antrag gestellt hatte. Das gleiche gilt, wenn der Antragsteller nach Ablauf des Förderzeitraumes und Erhalt der Mittel sein Geschäft schließt z. B. weil er in den Ruhestand geht. Auch hier bleibt er zur Schlussabrechnung verpflichtet, kann jedoch keine Nachzahlungen mehr erhalten (auf der BMWK-Website zu den Corona-Überbrückungshilfen unter „Hinweise zu den Programmbedingungen" zu finden).

Für die dargestellten Fallkonstellationen können nach Rücksprache mit der zuständigen Bewilligungsstelle in begründeten Einzelfällen eine individuelle Fristverlängerung eingeräumt werden. Für Fälle in Berlin wenden Sie sich dazu an die IBB unter schlussabrechnung@ibb.de. Auch bei der ILB können in diesem Fall an corona-ueberbrueckungshilfe@ilb.de individuell Anträge auf Fristverlängerung gestellt werden, die die ILB dann prüft.

 

Verbundunternehmen

Unser Verband stand zudem in Sachen Verbundunternehmen mit der IBB in Kontakt. Die IBB betonte, dass nicht vollständig eingereichte Schlussabrechnungsanträge von Verbundunternehmen nicht bewilligt werden können. Auch Einzelanträge von Unternehmen, die zum Verbund gehören und in der Schlussabrechnung dennoch weiter Einzelanträge einreichen, abzulehnen wären. Auch in diesen SAR-Verfahren wären (wenn es andere prüfende Dritte sind) der oder die prüfenden Dritten darauf hinzuweisen sind, dass eine konsolidierte Einreichung erfolgen muss.