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Steuervergünstigungen für die Energetische Sanierung des Einfamilienhauses

Angesichts der Herausforderungen aus der anstehenden Klimawende kommen auf viele Grundstücksbesitzer in den nächsten Jahren respektable Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen zu. Mit dem neuen § 35c EstG beteiligt sich das Finanzamt an solchen Maßnahmen mit 20 % der angefallenen Kosten. Hierfür sind allerdings bereits bei der Planung der Maßnahme einige formale Hürden zu beachten.

Gefördert werden energetische Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und mindestens 10 Jahre alt sind. Zentraler Beurteilungsmaßstab für die Wirksamkeit einer energetischen Sanierung ist der so genannte Wärmedurchgangskoeffizient, der bestimmte Mindeststandards erreichen muss. (vgl. Anlage 1 bis 8 Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung). Die Maßnahmen müssen von einem anerkannten Fachunternehmen durchgeführt werden und eine definierte Mindestverbesserung des Wärmedurchgangskoeffizienten erreichen. Hierfür muss das Fachunternehmen eine entsprechende (Muster)Bescheinigung des Fachunternehmens erstellen. Kurz gesagt, ohne Bescheinigung gibt es keine steuerliche Förderung.

Die Maßnahmen müssen bis spätestens 31. Dezember 2029 abgeschlossen werden. Förderfähig sind Aufwendungen bis maximal 200.000 Euro. Hiervon können insgesamt 20 % der Kosten ab dem Jahr der Fertigstellung der Maßnahme verteilt über drei Jahre direkt von der Steuerlast abgezogen werden. Die steuerliche Förderung ist auf 40.000 EUR beschränkt.

Typische förderfähige energetische Maßnahmen sind die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, der Einbau und/oder die Erneuerung von Fenstern, Außentüren, Lüftungs- und Heizungsanlagen oder auch von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Für eine energetische Einschätzung des Vorhabens empfiehlt sich die Hinzuziehung eines (bei der Bafa registrierten) Energieberaters, dessen Kosten sogar zu 50 % förderfähig sind.

Wenn die eigene Steuerlast in drei Jahren weniger als 20.000 EUR beträgt, kann die alternative Förderung über Investitionszuschüsse des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) oder ein Förderdarlehen mit Zinsvergünstigungen und Tilgungszuschuss bei der KfW (nur für eine energetische Komplettsanierung des Eigenheims) günstiger sein.

Bei Fragen wenden Sie sich gern an die Experten die sich lohnen.

Autorin:
Dipl.-Kffr. Katrin Fischer, Steuerberater Wirtschaftsprüferin
Mitglied des Öffentlichkeitsausschusses

22.12.2023
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